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1303. Oktober 15. Striegau.

die b. Hedw.

Hermann von Barboy, Hauptmann von Schlesien, urkundet, dass er den Streit zwischen den Gewandschneidern und den Webern der Stadt Schweidnitz dahin geschlichtet habe, dass nur Erstere Tuch nach der Elle verkaufen oder schneiden dürfen und nur der, welcher im Kaufhause eine Kaufkammer besitzt, dass ferner die Tuchweber ein Gewebe nur an 2 Personen auf dem Kaufhause verkaufen dürfen.

Z.: die Herren Albert v. Hakinburn, Kunemann v. Sylicz (Seidlitz), der Kleriker Thilo, der Marschall Thymo v. Leopoldshain, Frynsco v. Tanninberg, Otto v. Sycshen (Seitsch), Johann Pfarrer zu Schweidnitz, Hyrczelin, Thilo v. Görlitz, Gerhard Lusche, Jakob gen. Birschroter und der Protonotar Jakob, Ausfertiger der Urk.


Or. im Schweidnitzer Rathsarchiv; von dem Siegel sind nur noch die Pergamentstreifen erhalten.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.